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Grundstücksrecht: Vorkaufsrecht | Immobilienbewertung - Wertermittlung

Grundstücksrecht: Vorkaufsrecht

Wenn ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück mehreren Berechtigten eingeräumt ist, kann es in der Regel dennoch auch von einem Berechtigten allein ausgeübt werden, entschied das OLG Stuttgart. Dies gelte insbesondere, wenn das Vorkaufsrecht als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt wurde. In diesem Fall müssen weder beide Berechtigte das Vorkaufsrecht gemeinsam ausüben, noch müsse der eine auf den ausdrücklichen Verzicht oder das Erlöschen des Vorkaufsrechts des anderen warten, bevor er das Vorkaufsrecht für sich allein ausüben könne.
Praxistipp
Gem. § 472 BGB kann ein mehreren gemeinschaftlich zustehendes Vorkaufsrecht nur „im Ganzen“ ausgeübt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Berechtigten das Vorkaufsrecht ausüben müssen, sondern dass sich die Ausübung auf den gesamten Gegenstand beziehen muss. Wenn also das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, dann muss man dies auch für das gesamte Grundstück tun und nicht nur für einen Bruchteil. Ein Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken gem. § 469 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung vom Verkauf an den Dritten ausgeübt werden. In der Praxis kann ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht die Abwicklung eines Kaufvertrages somit erheblich verzögern, wenn dem Berechtigten die Mitteilung nicht zugestellt werden kann oder dieser die 2- Monatsfrist nur verstreichen lässt, ohne sich zu erklären.

Autor: Matthias Steinke -
Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2008, 7 U 155/08

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