Archiv für die Kategorie „Immobilien-News“
Hohes Risiko von Überbewertungen bei Immobilien
Nach Einschätzung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Stephan Schulz wird es sowohl bei Wohngebäuden als auch bei gewerblich genutzten Objekten in der Mehrzahl der Fälle zu deutlichen Überbewertungen durch die Finanzbehörden kommen. Der Ansatz des Fiskus könnte zwischen 20 und 50 % über dem Verkehrswert in Unterfranken liegen, in Einzelfällen deutlich darüber. Das geht zu Lasten des Steuerpflichtigen. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als verbindlich vorgeschriebener Nachweis kann eine solche Überbewertung verhindern.
Maßstab bei der Wertermittlung der Immobilie ist das Bewertungsgesetz BewG. Dieses enthält lediglich standardisierte Rechenoperationen mit festen Vorgaben, mit denen Anwender, wie etwa Finanzbeamte oder Steuerberater, nur Zahlen ermitteln können. Deren Richtigkeit und Marktbezug wird nicht überprüft. Eigenschaften, die den Wert der Immobilie mindern, werden nicht berücksichtigt, darunter Leerstand, Bauschäden, Qualität der Bausubstanz oder die schlechte Lage des Grundstücks.
Ehepartner und Kinder können ein solches Objekt aufgrund der Freibeträge im Falle einer zehnjährigen Weiternutzung grundsätzlich steuerfrei übernehmen, ohne dass hierfür eine Immobilienbewertung erforderlich ist. Bei nahen Verwandten, darunter Geschwistern, Nichten und Neffen, ist dies anders: Hier liegt der Steuerfreibetrag bei maximal 20.000 Euro.
Das Finanzamt geht bei der Ermittlung – sofern keine direkt vergleichbaren Kaufpreise im jeweiligen Umfeld vorliegen – stets vom einwandfreien Zustand eines durchschnittlich gelegenen Einfamilienwohnhauses aus. Der Fiskus errechnet den Immobilienwert ausschließlich nach dem so genannten Sachwertverfahren. Maßstab sind hier bundeseinheitliche Baukosten, ohne dass Eigenleistungen berücksichtigt werden.
Bei dem Sachwertverfahren wird das Einfamilienhaus in zehn Bauteilgruppen eingeteilt. Diese haben jeweils zehn Prozent Anteil am Gesamtobjekt. Ein Finanzbeamter klassifiziert jede Bauteilgruppe – meist ohne Ortsbesichtigung – hinsichtlich der Qualität als „einfach“, „mittel“ oder „gehoben“. Daraus ergeben sich unterschiedlich hohe Quadratmeterpreise, aus deren Mittelwert sich der Herstellungswert ergibt.
Was auf den ersten Blick ein Vorteil für den Eigentümer ist, erweist sich später fiskalisch als Nachteil: Insgesamt 60 Prozent des Gebäudes werden auch dann als gehoben eingestuft, wenn es sich um heutzutage selbstverständliche Eigenschaften handelt. Dazu zählen Bäder und WCs, die bis zur Decke gefliest (10 %) sowie zeitgemäß ausgestattet (10 %) sind. Funierte Innentüren machen denselben Anteil aus. Verfügt das Gebäude über Tondachpfannen, eine Zentralheizung mit Warmwasseraufbereitung sowie mehrere Lichtauslässe und Steckdosen in einem Raum, trägt solche Ausstattung zu weiteren zehn Prozent „gehobener“ Qualität bei.
Umso schlechter für den Bauherren: Er hat durch Eigenleistung Baukosten eingespart und muss diese nun komplett versteuern. Der nächste Nachteil: Weil es eine 40-prozentige Mindestrestnutzungsdauer bei einer Gesamtlebensdauer von 80 Jahren gibt, kann laut Fiskus ein etwa 75 Jahre altes Einfamilienhaus gemäß Bewertungsgesetz im Ist-Zustand stets mindestens weitere 32 Jahre (80 Jahre x 0,4) bewohnt werden. Dies gilt auch dann, wenn es tatsächlich kurz vor einer grundlegenden, kostenintensiven Sanierung steht.
Des Weiteren dürfen die Finanzbehörden im Gegensatz zu einem Sachverständigen keine Reparaturkosten, sonstige Sanierungs- bzw. Investitionsbedarf zum Wohle des Steuerpflichtigen abziehen, selbst wenn dies mit dem bloßen Auge erkennbar ist. Das gilt auch für ein beschädigtes Dach. Abschließend ziehen die Finanzbehörden eine bundeseinheitliche, prozentuale Wertzahl, die so genannte Marktanpassung, vom bislang errechneten Immobilienwert ab. Diese fällt im Vergleich zu den im Landkreis üblichen Abschlägen um etwa zehn bis zwanzig Prozent zu niedrig aus.
Fazit: Das Bewertungsgesetz BewG und der Ausführungserlass der Finanzbehörden enthalten mehrere unpraktikable Festsetzungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Bis es zu einer Änderung des Gesetzes kommt, hilft in der Mehrzahl der Fälle ein Gutachten als Beweis. Den Finanzbehörden obliegt in diesen Fällen die Beweiswürdigung. Neu ist, dass eine bloße Mitteilung eines selbst ermittelten Immobilienwerts, etwa durch den Steuerberater, nicht mehr ausreicht. Auch Schriftstücke, die unvollständig sind oder methodische Mängel aufweisen und folglich per Definition kein Gutachten sind, können die Finanzbehörden ohne fachliche Begründung zurückweisen.
Um das Kostenrisiko zu minimieren, sollte jeder Steuerberater bzw. jeder betroffene Steuerzahler vorab anhand eines „Quickchecks“ des Grundstückswerts durch einen Sachverständigen auf Stundenbasis prüfen lassen, ob der von den Finanzbehörden errechnete Grundbesitzwert akzeptabel oder ein Gutachten sinnvoll ist. Das ist dann der Fall, wenn die voraussichtliche Steuerersparnis die Sachverständigenkosten übersteigt.
Immobilienmärkte: Gedämpfter Optimismus bei Banken und Maklern
Nie war die Einschätzung von Immobilienmärkten schwieriger als heute”, konstatierte Matthias Danne, Immobilienvorstand der DekaBank auf einem gemeinsamen Symposium von DekaBank, IPD und “Immobilien Manager” zum Thema Immobilienmarkt-Risiken. Einerseits entwickle sich die Konjunktur in den wesentlichen Volkswirtschaften günstiger als vor drei bis vier Monaten gedacht. Andererseits kämen auf den Finanzmärkten noch erhebliche Risiken auf die Akteure zu. Problematisch gestalte sich vor allem der Mangel an Eigenkapital der Banken. Der freie Fall sei gestoppt, allerdings gelte es noch zahlreiche Sollbruchstellen wie den Exit von Finanzpolitik und Geldpolitik oder die Finanzierung des Aufschwungs zu bewältigen, bestätigte Ulrich Kater, Chefvolkswirt der DekaBank. Einen Aufwärtstrend bei den Gewerbeimmobilienmärkten sah auch Jan Linsin, Head of Research Germany bei CB Richard Ellis. Negativen Einfluss auf den Aufschwung könne allerdings die Zunahme der Arbeitslosigkeit nehmen. Schon heute lasse sich ein konjunkturbedingter Rückgang an den deutschen Büroimmobilienmärkten feststellen. Besonders betroffen sei hier Düsseldorf.
Einzelhandel: Mietpreise für 1a-Lagen moderat gesunken
Nach Steigerungen von 17 % in den vergangenen fünf Jahren sind die Mietpreise für Ladenlokale in deutschen 1a-Lagen erstmals moderat gesunken: Im ersten Halbjahr 2009 gaben die Mieten gegenüber dem Vorjahr bundesweit um rd. 0,2 % nach, heißt es im aktuellen Mietranking von Comfort. Der Markt für Ladenlokale in absoluten Top-Lagen zeige sich einigermaßen unbeeindruckt von der Finanzkrise. Filialisten würden unverdrossen expandieren. Anders sehe dies bei auslaufenden Verträgen für 1a-Lagen, B-Lagen und in Städten mit starker Konkurrenz für den innerstädtischen Einzelhandel aus. Hier würden die Mietpreise entsprechend stark zurückgehen, so Comfort. Während die Mieten in den süddeutschen Einkaufsstädten in Bayern und Baden-Württemberg sowie in der Mehrzahl der ostdeutschen Städte stabil waren bzw. leicht angestiegen seien, gingen sie im Norden Deutschlands, aber auch in Hessen und Nordrhein-Westfalen mehrheitlich zurück.
Wohnungsmärkte: 1 % mehr Arbeitslose führt zu Mietrückgang bis zu 1,5 %
Miet- und Kaufpreise für Wohnimmobilien haben sich in Deutschland mittel- bis langfristig robust gegenüber konjunkturellen Schwankungen verhalten. Kurzfristig jedoch beeinflusst ein Anstieg der Arbeitslosigkeit die Höhe der Mieten negativ, während sich ein Rückgang der Neubautätigkeit positiv auswirkt. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Studie der Quantum Immobilien AG in Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) zum Thema „Die Auswirkungen der Finanzkrise auf die deutschen Wohnimmobilienmärkte”. Ein Anstieg der Arbeitslosenquote um 1 % senke die Mietpreise um 1,2 % bis 1,5 %. Sinkt die Neubauquote dagegen um 1 %, steigen die Mieten um mehr als 1 %. Somit wirke sich die aktuelle Finanzkrise in unterschiedlichem Maße auf einzelne Regionen aus. Besonders betroffen seien die exportorientierten Regionen in Baden-Württemberg und Bayern.
Wohnungsfertigstellungen seit 1995 um 70 % gesunken
Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland nach Angabe des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 176.000 Wohnungen fertiggestellt. Das waren 16,5 % oder 39.000 Wohnungen weniger als im Jahr 2007. Seit 1995, als mit knapp 603.000 Wohneinheiten ein Höchststand erreicht wurde, ging die Zahl der jährlich fertiggestellten Wohnungen um mehr als 70 % zurück. Von den 2008 fertiggestellten Wohnungen waren 152.200 Neubauwohnungen in Wohngebäuden. In Mehrfamilienhäusern wurden 8,8 % weniger Wohnungen fertiggestellt als 2007. Dagegen stieg der umbaute Raum der fertiggestellten neuen Nichtwohngebäude gegenüber dem Jahr 2007 auf 206,8 Mio. m³ (+15,3 %). Dieses Plus ist vor allem auf die nichtöffentlichen Bauherren (+17,5 %) zurückzuführen.
Für Immobilienerben endet am 30. Juni die Wahlfreiheit
Am 30. Juni endet für Erben der Jahre 2007 und 2008 die Frist, innerhalb der sie sich für die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts entscheiden können.
Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht für Erben der Jahre 2007 und 2008 ein besonderes Wahlrecht vor: Entweder sie werden nach dem bis zum Jahresende 2008 geltenden „alten” Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht veranlagt oder sie entscheiden sich für die Anwendung des neuen Rechts. Dieses Wahlrecht läuft Ende Juni aus.
Der Erwerber kann aufgrund des Wahlrechts bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass für alle Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist (also für alle Todesfälle in den Jahren 2007 und 2008) schon alle Bewertungsregelungen und alle erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen nach neuem Recht angewendet werden. Lediglich die persönlichen Freibeträge sind auch in diesen Fällen weiterhin nach altem Recht anzusetzen.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 23.2.2009 (BStBl I 2009, 446) zu den Anwendungsregelungen Stellung genommen. Damit gibt es bei Erbfällen 2007/2008 grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:
- Die Steuer ist schon bis zum 31.12.2008 festgesetzt worden => Der Antrag ist bis spätestens zum 30.6.2009 zu stellen.
- Die Steuer ist in der Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 festgesetzt worden => Der Antrag ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, spätestens bis zum 30.6.2009 zu stellen. Die Unanfechtbarkeit tritt mit formeller Bestandskraft ein. Damit ist innerhalb von einem Monat nachdem der Bescheid ergangen ist, der Antrag spätestens zu stellen.
- Es ist bis zum 30.6.2009 noch keine Steuer festgesetzt worden: Der Antrag ist bis spätestens zum 30.6.2009 zu stellen.
Quelle Haufe